Jugendheimbauförderung

Die kreisangehörigen Gemeinden sollen dafür sorgen, daß die in ihrem örtlichen Bereich erforderlichen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen der Jugendarbeit rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen (Art. 17 Abs. 1 BayKJHG). Unbeschadet dieser vorrangigen Zuständigkeit der Gemeinden beteiligt sich der Landkreis (Art. 17 Abs. 2 S. 2 BayKJHG) nach Maßgabe der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel an der Finanzierung örtlich erforderlicher Einrichtungen der Jugendarbeit mit dem Ziel, eine flächendeckende Versorgung zu erreichen und zu sichern. Einrichtungen der Jugendarbeit im Fördersinn sind Jugendräume, Jugendfreizeitheime und Jugendzentren.

Solltet Ihr Fragen zur Antragstellung haben, meltet euch bei uns bitte frühzeitig, auf alle Fälle jedoch vor Maßnahmebeginn. Die Förderung wird aktuell von der Kämmerei des Landkreises abgewickelt. Die Kommunale Jugendarbeit gibt jedoch eine fachliche Stellungnahme zur geplanten Maßnahme ab und ist insbesondere für jugendarbeiterische Fragen der Planung und Umsetzung Ansprechpartner.